Probezeit und Fahranfänger

Facebook Instagram WhatsApp

Hat ein Neuling die Führerscheinprüfung bestanden, ist die Freude groß. Doch diese wird zumindest ein bisschen getrübt, da für Fahranfänger bzw. junge Autofahrer eine Probezeit gilt. Diese hat eine Dauer von zwei Jahren, in der sich Führerscheinneulinge peinlichst genau an das Verkehrsrecht und die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln halten sollten.

Andernfalls drohen, zusätzlich zu den allgemeingültigen Sanktionen des Bußgeldkatalogs, ein kostspieliges Aufbauseminar für Fahranfänger und eine deutliche Verlängerung der Probezeit.

In unserem Ratgeber zeigen wir Ihnen, warum es eine Probezeit überhaupt gibt, welche Verstöße bzw. Unfallursachen die häufigsten sind, mit welchen Konsequenzen und Maßnahmen bei Verkehrsverstößen beim Führerschein auf Probe zu rechnen ist und wie sich laut Bußgeldkatalog die Sanktionen für Fahranfänger und Fahrer außerhalb der Probezeit unterscheiden.

Wie lange dauert die Probezeit?

In der Regel dauert die Probezeit zwei Jahre und beginnt mit dem erfolgreichen Absolvieren der praktischen Fahrprüfung. Sie kann allerdings um zwei Jahre verlängert werden, wenn sich Fahranfänger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten leisten.

Was sind A- und B-Verstöße in der Probezeit?

Es handelt sich dabei um schwerwiegende und weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten. Unsere Ratgeber zum A-Verstoß und zum B-Verstoß liefern Ihnen jeweils einige Beispiele.Welche Konsequenzen haben A- und B-Verstöße?

Warum gibt es eine Probezeit für Fahranfänger?

In den ersten zwei Jahren bekommen Fahranfänger den Führerschein auf Probe. Die Bewährungsphase wurde von der Bundesregierung am 1. November 1986 eingeführt und am 1. Januar 1999 um den Zusatz erweitert, dass sich die Probezeit bei einem PKW-Führerschein von zwei auf vier Jahre verlängert, wenn sich der Führerscheinbesitzer einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß geleistet hat.

Der Sinn der Probezeit ist dabei ganz einfach: Denn gerade Fahranfängern verursachen immer wieder schwere Unfälle, die durch die Einführung der Probezeit reduziert werden sollen. Zum einen sind die hohen Unfallzahlen der Unerfahrenheit der Fahranfänger geschuldet, zugleich sollen die frischen Führerscheinbesitzer verstärkt sensibilisiert werden.

Vor allem Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Alkoholfahrten tauchen in der Gruppe der Fahranfänger nach wie vor überdurchschnittlich häufig auf. Entsprechend gelten für Fahranfänger, die in der Probezeit geblitzt werden, verschärfte Regelungen.

Zudem gilt für junge Fahrer unter dem 21. Lebensjahr die Null-Promille-Grenze, während die Grenze für Fahrer über 21 Jahre, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, derzeit bei 0,5 Promille liegt. Ist die zweijährige Probezeit ohne besondere Vorkommnisse bestanden, gelten für die Führerscheinbesitzer im Falle von Verstößen die gängigen Regelungen und Sanktionen im Bußgeldkatalog.

Wie Statistiken belegen, überstehen mehr als 80 Prozent der Fahranfänger die Probezeit ohne Vorkommnisse. Jeder Führerscheinbesitzer muss die Probezeit nur einmal durchlaufen.

Probezeit-Verkürzung

Von 2004 bis Ende 2010 hatten Fahranfänger die Chance, die zwei Jahre andauernde Probezeit zu verkürzen. Hierfür war die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger, das in bestimmten Fahrschulen angeboten wurde, erforderlich. So ließ sich die Probezeit um ein Jahr verkürzen. Doch diese Regelung galt nur in bestimmten Fällen und wurde nur in wenigen Bundesländern angeboten.

Probezeit-Verlängerung

Führerscheinneulinge, die sich schwere bzw. wiederkehrende Verkehrsverstöße leisten, müssen mit einer Verlängerung rechnen. In diesem Fall wird die Probezeit von zwei auf vier Jahre verdoppelt.

Hierbei kommt es aber immer darauf an, um welche Art von Verstoß es sich handelt. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Verstöße zu einer Verlängerung führen. Entscheidend ist, dass nur dann die Probezeit für den Führerschein verlängert wird, wenn der Verkehrsverstoß einen Eintrag im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nach sich zieht. Das ist immer dann der Fall, wenn:

  • in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erhoben wird
  • eine Straftat im Verkehr begangen wurde

Hat ein Fahranfänger den Führerschein auf Probe und leistet sich eine Ordnungswidrigkeit, das mit einem Bußgeld von weniger als 60 Euro geahndet und daher auch nicht in Flensburg registriert wird, hat dies keine Relevanz für die Führerscheinprobezeit. Demnach führen beispielsweise Verkehrsdelikte wie

  • eine Missachtung der Vorfahrt ohne Gefährdung
  • eine Überschreitung der Parkzeit an einer Parkuhr
  • eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit mit einem PKW von nicht mehr als 20 km/h

in der Regel zu keiner Verlängerung. Verkehrsverstöße, die eine Verlängerung der Probezeit nach sich ziehen, werden gemäß Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt:

  • schwerwiegende Verstöße (Katalog A)
  • weniger schwerwiegende Verstöße (Katalog B)

Fahranfänger, die sich einen ersten A-Verstoß leisten, müssen mit Maßnahmen rechnen. So verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre und es muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilgenommen werden. Dagegen führen “erst” zwei Verstöße aus dem Katalog B zu entsprechenden Maßnahme. Auch wenn Fahranfänger sich erst ein B-Delikt leisten und danach mit einem A-Delikt im Straßenverkehr auffällig werden, müssen sie mit den Konsequenzen rechnen.

Quelle: bussgelkatalog.org